(Vorsorge-)Vollmacht
Wirksamkeit der Vollmacht in Kürze:
- Mit einer ausgestellten Vollmacht können Sie festlegen, wer als Vertrauensperson in einer Notlage für Sie entscheiden darf.
- Ehepartner, Verwandte, Freunde sind nicht automatisch gesetzliche Vertreter für Sie; sie können nur mit einer vorher ausgestellten Vollmacht für Sie in Ihrem Namen handeln.
- Liegt eine Vollmacht vor, kann diese im Notfall sofort von den von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten zur Regelung Ihrer Angelegenheiten eingesetzt werden; das zuständige Betreuungsgericht muss dann nicht einen gesetzlichen Betreuer in einem Betreuungsverfahren erst bestellen.
- Die Vollmacht ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten sind in den §§ 164 ff BGB und das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten in § 662 ff BGB geregelt.
Muster zur Erteilung von Vorsorge-Vollmachten
Eine umfassende Broschüre über das Betreuungsrecht wurde in Zusammenarbeit des Justizministerium und des Ministerium für Soziales und Integration des Landes Hessen herausgegeben. Darin finden sich neben zahllosen Antworten zu Fragestellungen wie "Wofür sollte ich Vorsorge treffen? - Ich habe doch Angehörige" oder "Muss ich einen Mißbrauch durch Erteilung einer Vollmacht befürchten?" auch Muster für Vollmachten. Die 2020 aktualisierte, 64 Seiten umfassende Broschüre "Betreuungsrecht: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung" wird im PDF Format zum kostenlosen Download auf der Webseite des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration angeboten.
Weitere Muster für Vollmachten finden Sie auf der Webseite Betreuungsrecht in Hessen des Hessischen Sozialnetz.
Auf Nachfrage können von uns mit Ihnen zusammen erarbeitete, individualisierte Vollmachten bereit gestellt werden. Sprechen Sie uns gerne an: Kontakt
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