(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer Psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. ....
1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
1. frühestens mit der Volljährigkeit des Betroffenen
2. bei Hilfsbedürftigkeit, die auf einer psychischen Krankheit, körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung beruht (§1896, Abs. 1 BGB)
3. bei Notwendigkeit,
d.h. gänzliche oder teilweise Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten
UND
diese Unfähigkeit muss ursächlich auf eine psychische Erkrankung, körperliche, seelische, geistige Behinderung zurückzuführen sein.
4. bei Erforderlichkeit und Nachrang (1896, Abs. 2 BGB)
Das Betreuungsrecht ist vor allen Dingen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die Verfahrensweisen durch das FGG-Reformgesetz im FamFG zum 01.09.09 geregelt.
Literaturangabe: „Textsammlung Betreuungsrecht” Hrsg. Knittel; Verlag: Bundesanzeiger
Wir sind ein Team, das gesetzliche Betreuer aus dem Stadtgebiet Darmstadt informiert, berät und bei allen Fragen zu Ihrer Tätigkeit unterstützt.
Ratsuchende mit Wohnort im Landkreis Darmstadt-Dieburg wenden sich bitte an den Betreuungsverein im Caritas-Verband Dieburg.
Paritätischer Betreuungsverein Darmstadt e.V.
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Seit 01.01.2023 ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft.
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