Betreuungsrecht - Kosten der Betreuung
Die nachstehenden Informationen klären darüber auf, wie die Kostenübernahme für ehrenamtliche, gesetzliche Betreuer, für Berufs- und Vereinbetreuer oder für ein Betreuungsverfahren geregelt ist.
Kosten der ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuerin
Ehrenamtliche gesetzliche BetreuerInnen erhalten auf Antrag eine jährliche Aufwandsentschädigung von € 399. Dieser Antrag kann auch von Verwandten gestellt und die Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden.
Kosten der Berufs- oder Vereinsbetreuerin
Sogenannte Berufs- oder Vereinsbetreuer werden seit dem Jahr 2005 pauschal vergütet.
Wie hoch die Vergütung ist, hängt von bestimmten Bedingungen ab:
als Beispiel:
- Ist die Betreute vermögend oder mittellos?
- Wohnt der Betreute zuhause oder in einer stationären Einrichtung?
- Wie lange besteht die gesetzliche Betreuung schon?
Ebenfalls wird wegen einem höheren Regelungsaufwand zu Beginn einer gesetzlichen Betreuung eine höhere Stundenzahl im Verlauf einer gesetzlichen Betreuung eine geringere Stundenzahl anerkannt und der gesetzlichen Betreuerin vergütet. Die berufliche (Vor-) Qualifikation der Betreuerin wirkt sich auf die Höhe des Stundensatzes aus.
Kosten des Betreuungsverfahrens
Ab einem Vermögen des gesetzlichen Betreuten von mehr als 25.000 € nach Abzug der Verbindlichkeiten fallen folgende Kosten an:
Gerichtskosten
im Rahmen der Betreuung fallen Gebühren und Auslagen, wie bspw. eine Pauschale für Auslagen für Sachverständige und eine Pauschale für Dokumente an.
Jahresgebühr
Für eine auf Dauer angelegte gesetzliche Betreuung wird ein Mindestbetrag von 200 € pro Jahr festgelegt. Je angefangenen 5.000 €, um die das Vermögen von 25.000 € überschritten wird, werden 10,00 € pro Jahr hinzugerechnet.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten trägt grundsätzlich der gesetzlich Betreute, sofern er über ein Vermögen von über € 5.000 verfügt.
Ob das Einkommen zur Kostendeckung herangezogen wird, wird im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich gilt aber, dass Einkommen und Vermögen immer vorrangig für die Kosten der Lebensführung des Betroffenen einzusetzen sind.
Ist der Betreute mittellos, d.h. er hat ein Vermögen unterhalb des Vermögensschonbetrages (5.000 €) und sein Einkommen reicht ausschließlich zur Kostenbestreitung seines Lebensunterhalts, werden die Kosten auf Antrag von der Justizkasse des zuständigen Betreuungsgerichts übernommen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Sozialnetz Hessen unter Betreuungsrecht in Hessen