Betreuungsrecht - Grundzüge und Grundlagen

Mit dem 01.01.1992 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten.

Das neue Betreuungsrecht

Kurz zusammengefasst beinhaltet das Betreuungsrecht die folgenden entscheidenden Neuerungen und Vorschriften:

  • Die Betreuung soll zum Wohl des Betreuten geführt werden 
  • Anerkennung der persönlichen Wünsche des Betreuten
  • Die Personen- und Gesundheitssorge steht im Vordergrund
  • Festgelegte Aufgabenkreise je nach Hilfebedarf
  • Die Dauer des Bestehens der gesetzlichen Betreuung ist befristet
  • Wahlrecht, Eheschließung und Testament bleiben unberührt
  • Volle Geschäftsfähigkeit des Betreuten

  • Die Betreuung soll zum Wohl des Betreuten geführt werden

    Mit der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz „Die Betreuung soll zum Wohl des Betreuten geführt werden“, hat der Gesetzgeber eine Schwerpunktsetzung für einen gewissen Grad an eigenem und Ich-bestimmten Lebensstil garantiert (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB „Pflichten des Betreuers“). 

     

    „Was nicht nützt, aber auch nicht schadet, soll gemäß des Willen des zu Betreuenden umgesetzt werden“ (Balanceakt)

  • Anerkennung der persönlichen Wünsche des Betreuten

    Die Wünsche der Betreuten haben Vorrang vor der persönlichen Auffassung des Betreuers (nach dem Grundsatz: Was der Betreuer für den Betreuten für richtig und gut hält, muss in den Augen des Betreuten noch lange nicht das Richtige für ihn sein).

    Bedingung des Wunschvorranges des Betreuten: Solange die Wunschumsetzung des Betreuten nicht seinem Wohl zuwider läuft und die Umsetzung dem Betreuer zuzumuten ist.

    Vor der Regelung von wichtigen Angelegenheiten, soll der Betreuer dies mit dem Betreuten besprechen, sofern dies nicht dessen Wohl zuwiderläuft („Erörterungspflicht“ (vgl. § 1901 Abs. 3 BGB „Pflichten des Betreuers“))

  • Die Personen- und Gesundheitssorge steht im Vordergrund

    Das vor 1992 geltende Vormundschaftsrecht regelte die rechtliche Fürsorge und den Umgang mit dem Vermögen der als "unmündigen erklärten Person". Ausgerichtet auf die Lebensverhältnisse um das Jahr 1900 enthielt das Vormundschaftsrecht nur wenige Regelungen zur Personensorge. 

    Mit der Einführung des neuen Betreuungsrecht 1992 rückt der Gesetzgeber mit der Fokussierung der Betreuung auf die Personen- und Gesundheitssorge, den zu betreuenden Menschen in den Vordergrund der Betreuung. Diese eindeutige Gewichtung im neuen Betreuungsrecht impliziert die Notwendigkeit, einen regelmäßigen Kontakt zum Betreuten zu halten und diesen individuell zu betreuen.

  • Festgelegte Aufgabenkreise je nach Hilfebedarf

    Eine gesetzliche Betreuung bezieht sich nicht automatisch auf alle Bereiche des Lebens des Betreuten, sondern es wird genau geprüft, in welchen Vertretungskreisen der Betroffene Hilfe über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis durch einen gesetzlichen Betreuer braucht.

    Entsprechend des Hilfebedarfes des Einzelnen werden Aufgabenkreise festgelegt. Der Betreuer darf nur in diesen festgelegten Kreisen mit und für den Betroffenen tätig werden.

  • Die Dauer des Bestehens der gesetzlichen Betreuung ist befristet

    Eine gesetzliche Betreuung besteht maximal sieben Jahre.

    Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz kann seit 2005 eine gesetzliche Betreuung für 7 Jahre festgelegt werden.  Nach Ablauf der Betreuungsgültigkeit muss automatisch geprüft werden, ob die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung weiter gegeben ist.

  • Wahlrecht, Eheschließung und Testament bleiben unberührt

    Das Wahlrecht, die Eheschließung und das Erstellen eines Testamentes unterliegt dem freien Willen des Betreuten und bedarf keiner Zustimmung des Betreuers. Dies war nach dem Vormundschaftsrecht nicht möglich.

  • Volle Geschäftsfähigkeit des Betreuten

    Eine gesetzliche Betreuung hat keinerlei Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.  Ein Betreuter ist also voll geschäftsfähig und kann Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Kaufverträge abschließen).

    Einzige Einschränkung:

    Der vom Amtsgericht angeordnete Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB), um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden. Der Einwilligungsvorbehalt wird beispielsweise dann erteilt, wenn der Betreute uneinsichtig, selbstschädigend sein Einkommen ausgibt und nicht mehr seine existenziellen Kosten im laufenden Monat tragen kann. 

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Das „neue“ Betreuungsrecht von 1992 wurde  durch das „Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes“ , Gesetz zur Patientenverfügung und Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen zum 01.09.09 geändert.

 

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